Rechtsgrundlage Buchführungsbüro
Rechtsgrundlage eines selbstständigen Buchhalters
Seit 1981 verankert, bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz geregelt. Der selbstständige Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Gewerbetreibenden und Freiberufler.
Zu den Aufgaben gehören:
- Finanzbuchhaltung: Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling, individualisierte Auswertungen, Unternehmensberatung, Büro- und Verwaltungsarbeiten
- Lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erfassung, Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte, alle Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung
- Digitalisierung der Belege, digitaler Datenaustausch zum Mandanten, Stellung von oder Zugang zu Programmen für das digitale Archiv
Rechts- und Steuerberatung sowie alle der Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.

Buchführung und Buchführungspflicht
Die Buchführung ist neben der Kostenrechnung Hauptbestandteil des unternehmerischen Rechnungswesens. Die Buchführung bezeichnet die vollständige und planmäßige Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, die Auswirkungen auf das Vermögen des Unternehmens haben.
Die Buchführungspflicht gilt für selbstständige Unternehmer, sowie freiberufliche Selbstständige. Sie ergibt sich aus dem Handelsrecht § 238 ff. HGB und dem Steuerrecht § 140 ff. der Abgabenordnung (AO).
Was bringt die Buchführung?
- einen Überblick über die aktuelle Vermögenssituation des Unternehmens
- eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorgänge, die sich auf das Vermögen des Unternehmens auswirken
- die Basis zur Ermittlung von Gewinn und Verlust, als Basis zur Errechnung der Steuern